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Entgelte und Umlagen

Gasspeicherumlage

Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) gibt in den §§35a ff. verbindliche Speicherfüllstände vor.
Für die Einhaltung der Speicherfüllstände ist die THE (Trading Hub Europe) als Marktgebietsverantwortlicher zuständig.
Zur Deckung seiner Kosten wird ab 01.10.2022 die Gasspeicherumlage erhoben.

Quelle: www.tradinghub.eu

Gültig 01.10.2022 - 30.06.2023 01.07.2023 - 31.12.2023 01.01.2024 - 30.06.2024 01.07.2024 - 31.12.2024
Gasspeicherumlage 0,59 EUR/MWh 1,45 EUR/MWh 1,86 EUR/MWh 2,50 EUR/MWh

FAQ zur Gasspeicherumlage finden Sie hier ...

Bilanzierungsumlage

SLP Bilanzierungsumlage (Haushaltskunde)

Zur Deckung des zu erwartenden Fehlbetrages aus dem Einsatz von Regel- und Ausgleichsenergie wird gemäß GaBi Gas 2.0 u.a. eine SLP Bilanzierungsumlage erhoben. Diese ist von Bilanzkreisverantwortlichen zu tragen, die SLP Entnahmestellen beliefern.

RLM Bilanzierungsumlage (Gewerbekunden mit registrierender Lastmessung)

Zur Deckung des zu erwartenden Fehlbetrages aus dem Einsatz von Regel- und Ausgleichsenergie wird gemäß GaBi Gas 2.0 u.a. eine RLM Bilanzierungsumlage erhoben. Diese ist von Bilanzkreisverantwortlichen zu tragen, die RLM Entnahmestellen beliefern.

Quelle: www.tradinghub.eu

Gültig ab 01.10.2021 ab 01.10.2022 ab 01.10.2023
Bilanzierungsumlage SLP 0,00 Cent/kWh 0,570 Cent/kWh 0,00 Cent/kWh
Bilanzierungsumlage RLM 0,00 Cent/kWh 0,390 Cent/kWh 0,00 Cent/kWh

FAQ zur Bilanzierungsumlage erhalten Sie hier...

 

CO2-Bepreisung

Seit dem 1. Januar 2021 greift das Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen, kurz Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG).

Es soll den bisher schon bestehenden EU-Emissionshandel (EU ETS) ergänzen und die Sektoren Wärme und Verkehr erfassen. Das BEHG ist die Grundlage für ein nationales CO2-Emissionshandelssystem (nEHS) und führt zu einer Bepreisung der CO2-Emissionen.

Inverkehrbringer eines Brennstoffs müssen für den damit verbundenen Ausstoß von Treibhausgasen entsprechende CO2-Zertifikate erwerben.

Das Gesetz ist seit Ende 2019 in Kraft.

Mit der Umsetzung des BEHG erhöhen sich in den nächsten Jahren die Kosten für den Endverbraucher für verschiedene Brennstoffe, da die Inverkehrbringer (z.B. von Erdgas) i.d.R. die Kosten für CO2 an die Endverbraucher weitergeben werden.

Weitergehende Informationen zum BEHG finden Sie beispielsweise hier: FAQs zum BEHG

Jahr 2021 2022 2023 2024 2025
Zertifikatspreis nach §10 BEHG 25,-€/t CO2 30,-€/t CO2 30,-€/t CO2 45,-€/t CO2 55,-€/t CO2
Emissionspreis pro Kilowattstunde (netto) 0,455 ct/kWh 0,546 ct/kWh 0,544 ct/kWh 0,816 ct/kWh 0,997 ct/kWh

 

Wer ist „Inverkehrbringer“?
Der „Inverkehrbringer“ eines Brennstoffes nach dem BEHG ist der Lieferer, der an einen Endkunden liefert, der den Brennstoff aus dem Leitungsnetz entnimmt (Entstehung der Energiesteuer). Die Verantwortung ergibt sich demnach aus dem Energiesteuergesetz, obwohl die CO2-Bepreisung keine Steuer ist! Steuerschuldner ist gem. § 38 Abs. 2 EnergiesteuerG der Lieferer. Somit sind alle Unternehmen, die in Besitz eines energiesteuerlichen Lieferernachweises sind, als Inverkehrbringer anzusehen.